Kolumne von Rainer Brade:

»Brandschutzschalter«, braucht es wirklich die Norm?

von Sandra Eisner
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Bei vielen Gesprächen mit Kollegen aus der Branche über das Thema Brandschutzschalter höre ich sehr oft die Aussage: „Weißt du, wann der BSS in die Norm kommt?“ Aufgrund diese Frage habe ich mich mit dem Thema ein wenig näher beschäftigt.

Es ist richtig, in der ÖVE/ÖNORM E8001 wird ein Brandschutzschalter oder AFD* oder AFDD* mit keiner Silbe erwähnt. Ist diese Norm das einzige Regelwerk, das die Verwendung eines AFD regeln könnte? Wenn ich ein Gesetz suche, in dem es um Brandschutz und Elektrotechniker geht, würde ich als erstes in das Elektrotechnik-Gesetz schauen, hier findet sich im §3 die gesetzliche Forderung, dass in Österreich nur sichere Anlagen errichtet und betrieben werden dürfen. Bei weiterer Suche kommt man sehr schnell zur Elektroschutzverordnung 2012, auch hier kein Hinweis auf den AFD, doch lesen wir zwischen den Zeilen und denken nach, was uns der Gesetzgeber mit dieser Verordnung eigentlich sagen wollte. In der Verordnung heißt es im §2, dass eine elektrische Anlage nach den »anerkannten Regeln der Technik zu betreiben ist«. Gemeint ist, dass die Regel einem nach dem neuesten Erkenntnisstand ausgebildeten Techniker bekannt ist und sich diese Regel in der Praxis bewährt hat. Der AFD ist jedem Elektrotechniker, der aufmerksam den Stand der Schutztechnik verfolgt, bekannt, bleibt nur die Frage offen, ob sich die Technik auch bewährt hat? Auch diese Frage ist mit einem »Ja« zu beantworten. Seit 2012 gibt es den Brandschutzschalter in Europa, seit 2008 ist er in den USA für alle Wohnräume vorgeschrieben, ebenfalls ist der AFD 2014 in der IEC 60364-4-42 als Empfehlung enthalten. Aus diesem Informationsstand heraus traue ich mich jetzt zu behaupten, dass in eine neue Anlage, die unter die Elektroschutzverordnung fällt, ein AFD eingebaut werden muss, außer es gibt eine gute Begründung, warum der AFD nicht eingesetzt werden kann. (Zeit, Platz und Geld sind für einen Richter im Schadensfall kein Grund). Bei bestehenden Anlagen gibt es da in der Verordnung einige Stellen, mit denen man sich je nach Interpretationen aus der »AFD-Verpflichtung« herauswinden kann.

Da es bisher um Betriebsstätten geht, liegt es nahe, das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu lesen. Auch hier sind einerseits der Stand der Technik definiert und andererseits auch grundlegende Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen angegeben. Der Stand der Technik definiert sich an dem »auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen«. Auch hier ist keine dezidierte Norm gefordert, sondern nur ein fortschrittliche Entwicklungsstand. Im §3 findet sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer in allen Aspekten in Bezug auf die Arbeit vor Gefahren zu schützen, hierunter fällt naturgemäß auch der Brandschutz. Im ASchG findet sich kein »Ausweg«, um bei bestehenden Anlagen den Schutz von Dienstnehmern unterlassen zu dürfen.

Zusammenfassend ist meiner Meinung nach ein AFD in allen Betriebsstätten aufgrund des ASchG auch nachzurüsten, außer es gibt wieder einen guten Grund, dass dies nicht möglich ist. Mir ist klar, dass wir Elektrotechniker nicht für den Arbeitnehmerschutz zuständig sind, eine gewisse Hinweispflicht gegenüber unseren Auftraggebern würde ich uns jedoch schon unterstellen.

Bis bald,
euer

Rainer Brade
Produktmanger Siemens Low Voltage and Products

Tel.: 05-1707-652 38
E-Mail: rainer.brade@siemens.com

*Arc Fault Dedection Device

Weitere Informationen: www.brandschutzschalter.at

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